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Kompetenzen

Unternehmensnachfolge

Beratung zur Unternehmensnachfolge

Unsere Beratungsleistungen zur Unternehmensnachfolge umfassen den gesamten Übergabeprozess. Wir begleiten unsere Mandanten von den ersten Überlegungen bis zum erfolgreichen Abschluss der Unternehmensnachfolge, um die rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Interessen unserer Mandanten zu wahren. Regelmäßig gestalten wir dabei Lösungen zu folgenden Themen:

  • Vermeidung von Haftungsrisiken

  • Steuerliche Optimierung der Nachfolgeregelung;

  • Vermeidung von erbrechtlichen Auseinandersetzungen;

  • Wirtschaftliche Absicherung des Übergebers;

  • Schaffung bestmöglicher Startbedingungen für den Übernehmer.

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Unsere Spezialisierung: Unternehmensnachfolge

Da eine gelungene Unternehmensnachfolge insbesondere für mittelständische Familienunternehmen von entscheidender Bedeutung ist, haben wir uns bereits vor etlichen Jahren auf dieses Thema in besonderem Maße spezialisiert.

Neben unserer praktischen Tätigkeit sind wir in diesem ­Bereich auch als Referenten tätig und können auf eine langjährige Vortragstätigkeit zurückblicken.

Da bei einer Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie in den meisten Fällen sowohl das Pflichtteilsrecht als auch die steuerrechtlichen Aspekte entscheidend sind, zeigt sich hier der Vorteil einer integrierten rechtlichen und steuerlichen Beratung aus einer Hand besonders deutlich.

Ihr persönlicher Ansprechpartner:

Daniel Jankowski

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht,
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Telefon 0751/ 36 36 44-0

E-Mail rv@baldauf-klumpp.de

Ein Beispiel aus unserer Praxis

Ein Unternehmer beabsichtigte sein Betriebsunternehmen an seine Kinder zu übergeben. Das Besitzunternehmen, welches die Betriebsimmobilie an das Betriebsunternehmen verpachtete, sollte jedoch bei dem Unternehmer verbleiben.

In dieser Konstellation drohten ganz erhebliche steuerliche Nachteile. Wir setzten für unseren Mandanten eine rechtliche und steuerliche Gestaltung um, mit der die gewünschten Ziele erreicht und die steuerlichen Nachteile vermieden werden konnten.

 

Sinnvolle Gestaltungsmaßnahmen im Vorfeld einer Unternehmensnachfolge

Jeder Unternehmer sollte bereits am Anfang seiner unternehmerischen Tätigkeit für den Fall eines Unfalls, einer Krankheit oder den Todesfall unbedingt Vorsorge treffen. Ohne geeignete Vorsorgemaßnahmen besteht die Gefahr, dass in einer solchen Situation auch noch erhebliche finanzielle Schäden für die Familie und das Unternehmen entstehen.
 
Zu den wichtigsten Vorsorgemaßnahmen gehören die Regelung der Stellvertretung mittels entsprechender Vollmachten sowie ein Unternehmertestament, welches regelmäßig an die familiären und unternehmerischen Entwicklungen angepasst werden sollte.
 
Bei der Gestaltung des Unternehmertestaments muss insbesondere darauf geachtet werden, dass die testamentarischen Regelungen keine negativen steuerlichen Auswirkungen haben. So besteht beispielsweise in den Fällen einer Betriebsaufspaltung die Gefahr, dass die Betriebsauf-spaltung durch die testamentarische Erbfolge beendet wird, was wiederum – in der Regel ganz erhebliche – steuerliche Belastungen auslöst.
 
Um diese Risiken zu vermeiden, entwickeln wir für unsere Mandanten geeignete Vorsorgemaßnahmen.

Rechtliche Aspekte einer Unternehmensnachfolge

Ist in der Unternehmerfamilie ein Nachfolger vorhanden, wird die Unternehmensnachfolge oftmals im Wege einer Schenkung des Unternehmens an den Nachfolger geregelt.

Bei der Gestaltung des Schenkungsvertrages ist insbesondere auf folgende Aspekte zu achten:

  • Ein Schenkungsvertrag ist grundsätzlich in notarieller Form abzuschließen.
  • Der zu schenkende Gegenstand muss genau bezeichnet werden.
  • Bei Schenkung von Anteilen an einer Gesellschaft ist zu prüfen, ob der Gesellschaftsvertrag eine solche Schenkung bzw. den Eintritt des Beschenkten in die Gesellschaft überhaupt zulässt.
  • Oftmals möchte sich der Schenker an dem zu schenkenden Gegenstand einen Nießbrauch vorbehalten. In diesem Fall ist eine entsprechende Regelung in den Schenkungsvertrag aufzunehmen.
  • Es sind die Gründe für einen Widerruf der Schenkung genau zu bestimmen.
  • Es ist zu regeln, ob der Schenker eine Gewährleistung für den geschenkten Gegenstand übernimmt.
  • Es ist zu regeln, ob die Schenkung auf Pflichtteilsansprüche des Beschenkten anzurechnen ist.

Ein erhebliches Risiko der Unternehmensnachfolge durch Schenkung des Unternehmens an einen Nachfolger ist, dass Schenkungen bei der Berechnung der Pflichtteilsansprüche der nicht beschenkten Pflichtteils-berechtigten berücksichtigt werden.

Dies kann dazu führen, dass der Beschenkte Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche erfüllen muss und deshalb gezwungen ist, das Unternehmen zu verkaufen. Dieses Risiko ist bei der Gestaltung einer Unternehmensnachfolge besonders zu berücksichtigen.

Steuerliche Aspekte einer Unternehmensnachfolge

Die Schenkung eines Unternehmens an den Nachfolger unterliegt in steuerlicher Hinsicht dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).

Begünstigtes Vermögen:

Nach dem ErbStG ist die Schenkung des Wirtschaftsteils eines land- und forstwirtschaftlichem Vermögens,von inländischem Betriebsvermögen (ganzer Gewerbebetrieb, Teilbetrieb, Anteil an einer OHG, KG oder GmbH & Co. KG) einschließlich dem Sonderbetriebsvermögen und von Anteilen an Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH oder AG) zu mehr als 25 % (sog. Mindestbeteiligung) steuerlich begünstigt, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt werden können.

Lohnsummenregelung:

So dürfen in einem Zeitraum von fünf bzw. sieben Jahren (je nach Begünstigungsvariante) nach der Schenkung bestimmte Lohnsummen im Unternehmen nicht unterschritten werden.

Schädliches Verwaltungsvermögen:

Soweit das Vermögen des Unternehmens nicht aus operativ notwendigen Vermögensgegenständen, sondern aus sog. schädlichem Verwaltungsvermögen besteht, wird seit der ab 01.07.2016 geltenden Rechtslage grundsätzlich keine steuerliche Begünstigung mehr gewährt. Zu diesem schädlichen Verwaltungsvermögen können beispielsweise an Dritte vermietete Grundstücke, Wertpapiere oder ein zu hoher Bestand an Liquidität und Forderungen gehören.

Unternehmenswert über 26 Mio. EUR

Bei einem Unternehmenswert von über 26 Mio. EUR verringert sich die steuerliche Begünstigung und entfällt ab einem Unternehmenswert von
90 Mio. EUR vollständig (sog. Abschmelzmodell). Der Steuerpflichtige hat aber die Möglichkeit, im Rahmen einer sog. Verschonungsbedarfsprüfung einen Steuererlass zu erwirken, wenn er nachweist, dass er nicht in der Lage ist, die anfallende Steuer aus seinem „verfügbaren Vermögen“ zu begleichen.

Dieses „verfügbare Vermögen“ sind 50 % des nach dem ErbStG nicht begünstigen Vermögens, also 50 % des Privatvermögens sowie des schädlichen Verwaltungsvermögens. 

Der Bewertungsabschlag

Seit 01.07.2016 wird bei der Bewertung von Unternehmen im Rahmen des ErbStG ein Bewertungsabschlag von maximal 30 % gewährt. Durch den Abschlag bei der Unternehmensbewertung sollen Familienunternehmen geschützt werden.

Voraussetzung des Bewertungsabschlages ist allerdings, dass der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens bestimmte Regelungen enthält und diese Regelungen tatsächlich auch eingehalten werden. So muss in dem Gesellschaftsvertrag des Unternehmens

  • die Gewinnentnahme auf maximal 37,5 % des Gewinns nach Steuern beschränkt sein,
  • die Übertragbarkeit der Anteile an dem Unternehmen auf Mitgesellschafter, auf Angehörige oder auf eine Familienstiftung beschränkt sein und
  • für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters eine Abfindung vorgesehen sein, die unter dem tatsächlichen Wert der Beteiligung liegt.

Diese Regelungen müssen bereits zwei Jahre vor der Unternehmens-nachfolge in dem Gesellschaftsvertrag des Unternehmens enthalten sein und nach der Unternehmensnachfolge für einen Zeitraum von 20 Jahren beibehalten werden.

Unternehmer, die eine Unternehmensnachfolge vorbereiten, sollten somit schnellstmöglich eine entsprechende Anpassung ihres Gesellschaftsvertrages prüfen, um den Bewertungsabschlag nutzen zu können.

Komplexität der Steuerlage

Die vorstehende Darstellung der steuerlichen Rechtslage ist stark verkürzt. Auf die weiteren Voraussetzungen und Einzelheiten der steuerlichen Aspekte einer Unternehmensnachfolge durch Schenkung kann in der gebotenen Kürze an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden.

Aufgrund der außerordentlichen Komplexität des ErbStG ist eine steuerliche Beratung vor der Durchführung einer Unternehmensnachfolge unerlässlich. Gerne stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung.

Checkliste Unternehmensnachfolge

  • Vorhandensein eines geeigneten Nachfolgers.
  • Analyse des Unternehmens.
  • Gemeinsame Abstimmung der Übergabestrategie.
  • Rechtliche und steuerliche Prüfung vor Umsetzung der Maßnahmen.
  • Rechtzeitige Information der Kunden, Lieferanten, Banken und Mitarbeiter.
  • Abschluss bzw. notarielle Beurkundung der notwendigen Verträge.

Häufige Fragen zur Unternehmensnachfolge

Was bedeutet Unternehmensnachfolge?

Unternehmensnachfolge ist aus juristischer Sicht der Übergang des Eigentums sowie der Leitung eines Unternehmens von einer Person oder einem Personenkreis auf eine/n andere/n. Die Unternehmensnachfolge ist ein komplexer Vorgang, der von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst wird, wie beispielsweise der Rechtsform und den Vermögensverhältnissen des Unternehmens sowie den persönlichen Verhältnissen der Beteiligten. Hinzu kommt, dass die Unternehmensnachfolge auf verschiedene Weise erfolgen kann, beispielsweise durch Verkauf, Erbfolge, Schenkung oder Einbringung in eine andere Gesellschaft.

Ist die Gründung einer Stiftung sinnvoll?

In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, das Unternehmen in eine Stiftung einzubringen. Die häufigsten Fälle sind: Das Fehlen eines geeigneten Nachfolgers innerhalb der Familie oder das Vorhandensein zahlreicher Erben. Die Gestaltung der Unternehmensnachfolge durch Einsatz einer Stiftung ist allerdings rechtlich wie vor allem auch steuerlich sehr komplex und sollte daher gut überlegt sein.

Wie lange dauert die Umsetzung einer Unternehmensnachfolge?

Dies ist in jedem Fall sehr unterschiedlich. Wenn der geeignete Nochfolger bereits gefunden ist und keine besonderen rechtlichen oder steuerlichen Schwierigkeiten bestehen, kann eine Unternehmensnachfolge im Idealfall innerhalb von 3 bis 6 Monaten umgesetzt werden. Müssen jedoch vorbereitende Gestaltungsmaßnahmen umgesetzt oder eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes eingeholt werden, kann sich dieser Zeitraum erheblich verlängern. Grundsätzlich gilt: Je früher sich ein Unternehmer mit dem Thema der Nachfolge beschäftigt, desto besser.

Wie plant man eine Unternehmensnachfolge?

Die Unternehmensnachfolge ist ein komplexer Vorgang, der eine frühzeitige Planung und Vorbereitung erfordert. Die folgenden Schritte können dabei helfen, eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge zu gestalten:

Ziele und Rahmenbedingungen definieren: Zu Beginn der Planung ist es wichtig, die Ziele und Rahmenbedingungen der Unternehmensnachfolge zu definieren. Wenn das geschehen ist, kann der Nachfolger gesucht werden.

Die Wahl des richtigen Nachfolgemodells ist von entscheidender Bedeutung für den Erfolg der Unternehmensnachfolge. Nachdem ein Nachfolger gefunden und ein Nachfolgemodell gewählt ist, müssen die Nachfolgeregelungen festgelegt werden.

Die Umsetzung der Nachfolgeregelungen ist der letzte Schritt im Prozess der Unternehmensnachfolge. Dabei ist es wichtig, die Beteiligten frühzeitig in den Prozess einzubinden und einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.

Welche Unterlagen benötigt man bei der Unternehmensnachfolge?

Auch dies hängt natürlich von der Struktur des Unternehmens ab. Regelmäßig werden für die Gestaltung der Unternehmensnachfolge - zumindest im ersten Schritt - folgende Unterlagen benötigt:

  • Gesellschaftsvertrag;
  • Geschäftsführervertrag;
  • wesentliche Verträge des Unternehmens mit Kunden, Zulieferern, Vermietern oder anderen Geschäftspartnern;
  • Grundbuchauszüge;
  • Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre.

Wie ist der Betreibsübergang in der Unternehmensnachfolge geregelt?

Dies hängt aus rechtlicher Sicht davon ab, welches Nachfolgemodell gewählt wird. Werden zur Durchführung der Unternehmensnachfolge die Anteile an dem Unternehmen auf den Nachfolger übertragen (sog. Share-Deal), hat dies in rechtlicher Hinsicht zunächst keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Arbeitnehmer. Werden zur Durchführung der Unternehmensnachfolge allerdings die einzelnen Wirtschaftsgüter des Unternehmens auf den Nachfolger übertragen (sog. Asset-Deal), gilt § 613 a BGB. Danach gehen grundsätzlich sämtliche Arbeitsverhältnisse auf den Nachfolger über. Die Arbeitnehmer haben aber das Recht, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses zu widersprechen.