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Kompetenzen

Unternehmenskauf und -verkauf

Beratung zu Unternehmenskauf oder Verkauf

Wir begleiten und beraten unsere Mandanten während des gesamten Prozesses eines Unternehmenskaufs- bzw. verkaufs. Wir unterstützen Sie bei

  • vorbereitenden Strukturierungsmaßnahmen,
  • der Kaufpreisfindung,
  • der Suche nach einem geeigneten Käufer oder einem geeigneten Zielunternehmen,
  • dem Führen von Verhandlungen,
  • der steueroptimalen Gestaltung des Unternehmenskaufvertrages
  • bis hin zu der sog. Post-Merger-Integration sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache.

Kontakt aufnehmen

Spezialist für Unternehmensverkauf & -kauf

Die Gestaltung eines Unternehmenskaufs oder -verkaufs, sei es im Wege des Kaufs oder Verkaufs von Beteiligungen oder im Wege eines sog. Asset-Deals, ist ein wesentlicher Schwerpunkt unserer Tätigkeit.
Bei solchen Transaktionen sind typischerweise zahlreiche rechtliche Aspekte aus den unterschiedlichsten Rechtsgebieten zu beachten. Besondere Bedeutung kommt hier neben dem Vertrags-, Gesellschafts- und Steuerrecht regelmäßig auch dem Arbeitsrecht und dem Gewerblichen Rechtsschutz zu. In besonderen Situationen – wie beispielsweise bei einer internationalen Transaktion oder einem Unternehmenskauf aus der Insolvenz heraus – ergeben sich weitere Herausforderungen, die wir für unsere Mandanten natürlich gerne lösen.

Ihr persönlicher Ansprechpartner:

Daniel Jankowski

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht,
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Telefon 0751/ 36 36 44-0

E-Mail rv@baldauf-klumpp.de

Ein Beispiel für einen Unternehmenskauf aus unserer Praxis

Ein Mandant beabsichtigte Anteile an einer Kapitalgesellschaft zu erwerben. Der Kaufpreis sollte über ein Bankdarlehen fremd­finanziert werden. Wir rieten unserem ­Mandanten, die Anteile an der Kapitalgesellschaft nicht selbst, sondern durch eine von ihm zuvor gegründete Holdinggesellschaft zu erwerben. Die hierdurch entstehenden erheblichen Liquiditätsvorteile konnte unser Mandant dazu nutzen, das aufgenommene Bankdarlehen in kurzer Zeit vollständig zu tilgen.

Gründe für einen Unternehmenskauf bzw. –verkauf

Der Kauf oder Verkauf eines Unternehmens kann viele wirtschaftliche wie persönliche Gründe haben.
Auf Verkäuferseite kann eine vollständige oder teilweise Veräußerung eines Unternehmens beispielsweise aus folgenden Gründen sinnvoll sein:

  • Fokussierung auf Kernkompetenzen
  • Deckung von Kapitalbedarf
  • Wunsch des Unternehmers nach beruflicher Neuorientierung
  • Outsourcing von Funktionen zur Kostenreduzierung
  • Gestaltung der Unternehmensnachfolge

Ein Verkauf des Unternehmens bietet sich insbesondere sehr häufig zur Lösung von Konflikten bei der Unternehmensnachfolge an. Eine Nachfolgegestaltung kann beispielsweise darin bestehen, das Unternehmen dem Nachfolger in der Familie nicht zu schenken oder zu vererben, sondern zu verkaufen (sog. family-buy-out). Dadurch kann das Familienvermögen gesichert werden; familiäre Konflikte und erbrechtliche Probleme können vermieden werden.

Auf Käuferseite bietet sich ein Unternehmenskauf etwa an, um:

  • Synergien zu nutzen
  • einen Marktzugang zu schaffen und neue Märkte zu erschließen
  • Know-how zu erwerben, anstatt es zeit- und kostenaufwändig selbst zu entwickeln
  • sich über den Erwerb von Marken, Patenten etc. langfristige Wettbewerbsvorteile und Alleinstellungsmerkmale zu sichern
  • das Waren- oder Dienstleistungsangebot zu vervollständigen
  • Absatz- oder Bezugskanäle zu schaffen oder zu sichern
  • Marktpositionen auszubauen und Wettbewerber dem eigenen Unternehmen einzugliedern
  • auf eine Konsolidierung des Marktes zu reagieren oder eine solche zu initiieren

Käufer finden sich deshalb vorwiegend unter Mitbewerbern, Synergiepartnern oder Finanzinvestoren. Dabei treten in den letzten Jahren verstärkt auch ausländische Mitbewerber als Kaufinteressenten deutscher Unternehmen in Erscheinung. Des Weiteren ist häufig ein Verkauf des Unternehmens an das bestehende oder ein externes Management sinnvoll.
In jedem Fall gilt es, eine Vielzahl von rechtlichen wie steuerlichen Aspekten zu beachten sowie Probleme frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden. Wir beraten unsere Mandanten in allen Stadien eines Kauf- bzw. Verkaufsprozesses und können unsere Mandanten auch dabei unterstützen, geeignete Zielunternehmen oder Kaufinteressenten zu finden.

Ablauf der Transaktion

Ein Unternehmenskauf bzw. -verkauf sollte sich sinnvollerweise in folgenden Schritten vollziehen:

  1. Entschluss auf Inhaber- bzw. Gesellschafterseite, ein Unternehmen verkaufen zu wollen
  2. Mandatierung der rechtlichen, steuerlichen und ggf. betriebswirtschaftlichen Berater
  3. Ist-Anlayse durch die Berater, ggf. Durchführung von vorbereitenden Gestaltungsmaßnahmen
  4. Suche eines geeigneten Käufers über Medien, Netzwerke, Makler etc. Als Käufer kommen oftmals Zulieferer, Kunden, Wettbewerber, das Management oder Finanzinvestoren in Frage
  5. Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung zwischen Verkäufer und Kaufinteressent
  6. Erste Sondierungen, ggf. Bonitätsprüfung des Kaufinteressenten
  7. Letter of Intent: Dabei handelt es sich in der Regel um eine Absichtserklärung, in welcher der Stand und der weitere Ablauf der Verhandlungen skizziert wird.
  8. Due Dilligence: Es handelt sich hierbei um eine Prüfung des Unternehmens vor Abschluss des Unternehmenskaufvertrages. Diese erfolgt in allen Bereichen, also sowohl in rechtlicher, wirtschaftlicher aber auch in technischer Hinsicht und soll dem Käufer die Möglichkeit geben, sich möglichst weitreichende Informationen über das Unternehmen zu verschaffen.
  9. Verhandlung der Vertragsbestimmungen, Kaufpreisfindung
  10. Abschluss des Unternehmenskaufvertrages in der dafür gesetzlich vorgeschriebenen Form

Geheimhaltung

Durch die Verhandlungen im Vorfeld eines Unternehmenskaufs/ -verkaufs erhält der Kaufinteressent unter Umständen weit reichende Einblicke in das Unternehmen des Verkäufers, da der Kaufinteressent eine ganze Fülle an Informationen über das Unternehmen benötigt, um nicht die sprichwörtliche „Katze im Sack“ zu kaufen. Andererseits wird der Verkäufer auch Informationen über die Bonität des Kaufinteressenten verlangen. Vor allem für den Fall des Scheiterns der Verhandlungen, aber auch für eventuelle wettbewerbsrelevante Tätigkeiten nach dem Vertragsabschluss, sind Geheimhaltungsvereinbarungen von entscheidender Bedeutung. Zumeist handelt es sich nämlich bei den Beteiligten um Wettbewerber am Markt. Durch die Fülle der ausgetauschten Informationen, zum Beispiel im technischen Bereich, im Finanzierungsbereich oder hinsichtlich der Kundenstruktur, besteht für Geheimhaltungsvereinbarungen ein besonderes Bedürfnis.
Geheimhaltungsvereinbarungen sind aber auch aus psychologischer Sicht wichtig. Sie schaffen Vertrauen und wirken der Entstehung von externen aber auch internen Gerüchten entgegen. Dabei ergeben sich aus rechtlicher Sicht typische Probleme bei Geheimhaltungsvereinbarungen. So lässt sich etwa ein Schaden, der durch die Verletzung von Geheimhaltungspflichten entstanden ist, meist nur schwer beziffern. Die Bestimmung der Schadenshöhe ist aber notwendig, um einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Es sollten daher klar bezifferte Vertragsstrafen vereinbart werden.
Des Weiteren bedarf es ausdrücklicher Regelungen, wie in Bezug auf Dritte (zum Beispiel Berater, Banken oder Makler), mit Informationen umzugehen ist und inwieweit diesen die gewonnenen Erkenntnisse zur Verfügung zu stellen sind. Allerdings kann es auch ohne eine ausdrückliche Verschwiegenheitserklärung zur Haftung kommen, wenn Informationen zweckwidrig genutzt oder weitergegeben werden. Denn durch die intensiven Verhandlungen der beiden Beteiligten entsteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis, welches beide Seiten zur Rücksichtnahme auf die gegenseitigen Interessen verpflichtet.

Kaufpreisfindung

Die Kaufpreisfindung zählt zu den wichtigsten aber auch schwierigsten Herausforderungen beim Unternehmenskauf. Es spielen dabei mehrere Faktoren eine Rolle, wobei insbesondere die Bewertung immaterieller Vermögensgegenstände (wie z.B. des Know-hows) die größten Schwierig-keiten bereitet.

Es gibt diverse Verfahren zur Unternehmensbewertung oder Kaufpreisfindung. Genannt seien hier:

Discounted Cash Flow:

Die DCF-Verfahren bestimmen die zukünftigen Zahlungsüberschüsse (auch Cash-Flow, Zahlungsstrom) und diskontieren sie mit Hilfe von Kapitalkosten auf den Bewertungsstichtag. Der ermittelte Barwert oder auch Kapitalwert ist der diskontierte Cash Flow. Die Kapitalkosten werden in der Praxis sehr häufig mit Hilfe eines Kapitalmarktmodels (CAPM) ermittelt.

Es stellen sich bei einem DCF-Verfahren grundsätzlich drei Probleme:

  • Die Bestimmung der Schätzungen für die zukünftigen periodischen Cash-Flows.
  • Die Einbeziehung der Steuern (Körperschaftsteuer oder Einkommensteuer).
  • Die Bestimmung des Diskontierungssatzes, der zur Abzinsung des periodischen Cash-Flows zu verwenden ist.

Es ist in der Praxis oft nur schwer zu ermitteln, inwieweit die einer DCF-Berechnung zu Grunde liegenden Annahmen realistisch sind. Insbesondere bei der Prognose der Zahlungsströme und der Wahl der Diskontierungsfaktoren weichen die Ansichten der Beteiligten naturgemäß oftmals stark voneinander ab.

Economic Value Added:

Der Economic Value Added (EVA) ist eine Messgröße aus der Finanzwirtschaft, um die Vorteilhaftigkeit einer Investition zu berechnen. EVA stellt einen Residualgewinn dar und ergibt eine absolute Nettogröße eines Gewinns nach Abzug der Kapitalkosten für das eingesetzte Gesamtkapital. Vereinfacht: EVA = Kapitalerlöse abzüglich Kapitalkosten.

Stuttgarter Verfahren:

Beim Stuttgarter Verfahren handelt es sich methodisch um ein Mittelwertverfahren, bei dem ein Substanzwert und ein Ertragswert in Form des Ertragshundertsatzes getrennt berechnet werden und sich der Wert des Unternehmens dann aus beiden Teilwerten zusammensetzt. Das Verfahren entspricht nicht modernen Standards für die Ermittlung des Verkaufswertes eines Unternehmens. Man muss beachten, dass das Stuttgarter Verfahren primär fiskalischen Zwecken diente und durch typisierende Berechnung eine Gleichmäßigkeit in der Besteuerung sicherstellen sollte, nicht aber eine möglichst adäquate Wertermittlung im Einzelfall.

Einen objektiv richtigen Kaufpreis für ein Unternehmen gibt es nicht. Die Bewertung des Unternehmens kann nur eine Orientierung bei den Kaufpreisverhandlungen bieten.

Entscheidenden Einfluss auf die Höhe des Kaufpreises haben grundsätzlich folgende Faktoren:
Vorhandensein einer zweiten Managementebene, welche das technische und betriebwirtschaftliche Know-how hat, das Unternehmen auch nach Ausscheiden des Verkäufers erfolgreich weiterzuführen der Umfang des Auftragsbestandes Alleinstellungsmerkmale des Unternehmens, wie Produktinnovationen, Patente, Marken, Geschmacksmuster etc. langfristige Kundenbeziehungen, bestehende Verträge mit Kunden der Grad der Abhängigkeit von Hauptkunden oder -lieferanten Lieferantenbeziehungen und Distributionskanäle Je nach Branche und Größe des Unternehmens konnten als Kaufpreise in der Vergangenheit Umsatz-Multiples von ungefähr 3 bis 8 bzw. Umsatz- Multiples von 0,4 bis 1,3 festgestellt werden. In Einzelfällen ergeben sich jedoch erhebliche Abweichungen in beide Richtungen.

Arten des Unternehmenskaufs

Es gibt zwei grundsätzlich verschiedene Arten des Unternehmenskaufs:

Share-Deal:

Beim Share-Deal handelt es sich um einen Erwerb von Anteilen einer Gesellschaft. Kaufgegenstand sind hierbei also die Gesellschaftsanteile oder Mitgliedschaftsrechte. Der klassische Fall ist der Kauf von Aktien oder GmbH-Anteilen.

Asset-Deal:

Beim Asset-Deal wird das Unternehmen dergestalt übertragen, dass dessen einzelne Wirtschaftsgüter (sog. assets) vom bisherigen Rechtsträger auf den neuen Rechtsträger übertragen werden. Entscheidend ist hierbei, dass jeder einzelne zum Unternehmen gehörende und ihm dienende Vermögensgegenstand auch einzeln übertragen werden muss. Die Übertragung erfolgt nach den jeweils maßgeblichen Vorschriften (z.B. Auflassung und Eintragung im Grundbuch beim Verkauf von Grundstücken, Einigung und Übergabe bei beweglichen Sachen). Besonders beachtet werden muss in diesem Zusammenhang, dass jeder einzelne zu übertragende Gegenstand grundsätzlich anhand des Vertrages und seiner Anlagen bestimmbar sein muss. Dies führt dazu, dass Verträge und Anlagenlisten bei Asset-Deals in der Regel äußerst umfangreich sind.

Vertragsgestaltung

Insbesondere folgende Aspekte sollten bei der Vertragsgestaltung immer beachtet werden:

Bestimmtheitserfordernis beim Asset-Deal:

Hier gilt es besondere Sorgfalt walten zu lassen. Denn für die Übertragung im Wege der Einzelübertragung ist bei beweglichen Sachen deren genaue Bestimmung erforderlich. Bloße Bestimmbarkeit reicht hier nicht aus. Um die Übertragung zu erleichtern, kann man sich allerdings so genannter „All-Formeln“ bedienen. Die qualitativen Bestimmtheitskriterien können sich dabei auf sachliche Eigenschaften sowie räumliche Verhältnisse beziehen.

Gewährleistung:

Es wird regelmäßig ein eigenes System von Gewährleistungsregeln in dem Unternehmenskaufvertrag selbst vereinbart, da gesetzliche Regelungen auf den Unternehmenskauf nicht genau passen. Grundsätzlich sind die beiden Arten des Unternehmenskaufs (Share-Deal und Asset-Deal) durch § 453 BGB gesetzlich gleichgestellt. Das Unternehmen wird dabei unter den Begriff „sonstige Gegenstände“ subsumiert. Für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten aufgrund von Rechts- bzw. Sachmängeln gibt es allerdings Schwierigkeiten beim Merkmal der Beschaffenheit des Kaufgegenstandes. Dies können nämlich sowohl die einzelnen Übertragungsgegenstände sein, als auch die Ertragsfähigkeit oder die Werthaltigkeit des ganzen Unternehmens. Es empfiehlt sich hierbei eine ausdrückliche Regelung, was alles unter die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes fällt. Daneben gilt es aber auch schon im vorvertraglichen Bereich die Gewährleistungsansprüche eindeutig zu regeln. Insbesondere sei hier auf die Aufklärungspflichten des Verkäufers hingewiesen.

Form, Zustimmung, Ehefrau, Minderjährige:

Im Allgemeinen unterliegt ein Unternehmenskaufvertrag keiner bestimmten Form. Es können sich jedoch aus Spezialvorschriften verschiedene Formerfordernisse ergeben. Im Rahmen des Asset-Deals, der die einzelne Übertragung der Vermögensgegenstände eines Unternehmens vorsieht, sind besonders bei Grundstücksübertragungen die hierfür vorgeschriebenen Formvorschriften zu beachten. Dabei ist zu beachten, dass der Vertrag als Ganzes dieser Form bedarf, somit auch die Nebenvereinbarungen. Beim Share-Deal bedarf es zum Beispiel nach § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG für die Übertragung von GmbH-Anteilen der notariellen Beurkundung und zwar nicht nur für die dingliche Abtretung, sondern auch für das Verpflichtungsgeschäft. Ein weiteres Problem im Rahmen der Formerfordernisse stellt die Übertragung des Vermögens als Ganzes oder auch von Vermögensteilen dar. Denn auch diese bedarf nach § 311b Abs. 3 BGB der notariellen Beurkundung. Dies gilt jedoch nicht bei der Übertragung einzelner Gegenstände, auch wenn sie praktisch das ganze Vermögen ausmachen. In diesem Zusammenhang sind auch die familienrechtlichen Ausgestaltungen von Bedeutung. So ist bei Ehepartnern, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft stehen, die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich, wenn über das Vermögen als solches verfügt wird. Besonderheiten ergeben sich dabei auch, wenn ein Minderjähriger an dem Unternehmensverkauf beteiligt ist.

Kaufpreissicherungsklauseln:

Hierbei gilt es hauptsächlich den Verkäufer des Unternehmens zu sichern, da das Sicherungsbedürfnis des Käufers im Allgemeinen bei den Gewährleistungsansprüchen etc. zu sehen ist. Dabei kommen hier mehrere Vorgehensweisen sowohl in Bezug auf die Zahlungsweise als auch die Sicherung im eigentlichen Sinne in Betracht.

Wettbewerbsklauseln:

Um zu verhindern, dass der Verkäufer nach dem Verkauf des Unternehmens zu diesem in Konkurrenz tritt, ist besonderer Wert auf die Vereinbarung einer Wettbewerbsklausel zu legen. Hierbei gilt es jedoch einiges zu beachten. Insbesondere können zu weit reichende Wettbewerbsverbote gegen die guten Sitten verstoßen und damit eventuell zur Nichtigkeit führen. Solche Klauseln können aber auch wegen eines Verstoßes gegen das Kartellverbot unwirksam sein. Ebenso wie bei Geheimhaltungsvereinbarungen empfiehlt sich auch in diesem Bereich die Vereinbarung einer Vertragstrafe für den Fall des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot, da ein entstandener Schaden hier ebenfalls schwer zu beziffern sein könnte.

Steuerliche Aspekte

Die steuerlichen Folgen und Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen eines Unternehmensverkaufs sind ebenso vielfältig wie komplex und können in der gebotenen Kürze dieser Darstellung nicht hinreichend erläutert werden. Eine jeweilige Einzelfallbetrachtung ist deshalb unterlässlich. Beispielhaft sei auf Folgendes hingewiesen:

Ertragssteuern:

Die ertragssteuerliche Behandlung eines Unternehmenskaufs auf Käufer- und Verkäuferseite hängt insbesondere davon ab, ob ein Einzelunternehmen, Mitunternehmeranteile, Wirtschaftsgüter (assets) aus einer Kapitalgesellschaft oder Anteile (shares) an einer Kapitalgesellschaft veräußert werden. Des Weiteren ist entscheidend, ob auf Verkäuferseite eine natürliche Person oder eine Kapitalgesellschaft steht.

Umsatzsteuer:

Eine Unternehmensveräußerung an einen anderen Unternehmer im Wege eines Asset-Deals unterliegt grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer, soweit das Unternehmen als Ganzes oder ein gesondert geführter Teilbetrieb übertragen wird. Die Veräußerung von Anteilen an Personen- oder Kapitalgesellschaften unterliegt grundsätzlich der Besteuerung, ist aber umsatzsteuerbefreit.

Grunderwerbssteuer:

Wird im Rahmen eines Asset-Deals ein Grundstück übertragen, unterliegt dieser Grundstückserwerb grundsätzlich der Grunderwerbssteuer. Im Rahmen eines Share-Deals unterliegt der Beteiligungserwerb der Grunderwerbssteuer, wenn mindestens 95% der Anteile der Gesellschaft, welche das Grundstück hält, in der Hand eines Erwerbers unmittelbar oder mittelbar vereinigt werden.

 

Arbeitsrechtliche Aspekte

Nach § 613a BGB tritt der Erwerber eines Betriebes oder eines Betriebsteils in alle Rechte und Pflichten aus den dort bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Während diese Vorschrift bei einem Share-Deal keine Anwendung finden kann, kommt dieser Vorschrift bei Asset-Deals grundlegende Bedeutung zu.

Aufgrund der weit reichenden Rechtsfolgen dieser Vorschrift ist genau zu prüfen, ob der Erwerber nur einzelne Vermögensgegenstände aus einem Betrieb oder aber einen ganzen Betrieb bzw. Betriebsteil erwirbt. Erwirbt er einen Betrieb oder Betriebsteil, gehen grundsätzlich auch sämtliche dort bestehenden Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber über. Eine Kündigung der Arbeitsverhältnisse wegen des Betriebsüberganges ist unwirksam.

Diese Vorschrift hat insbesondere im Zusammenhang mit dem sog. Outsourcing schon oftmals die Gerichte beschäftigt und sollte bei jeder Transaktion besonders sorgfältig geprüft werden.

Checkliste Unternehmenskauf

  • Entschluss der Inhaber- bzw. Gesellschafter, das Unternehmen zu verkaufen.
  • Mandatierung der rechtlichen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Berater.
  • Analyse des Unternehmens; vorbereitende Gestaltungsmaßnahmen.
  • Suche eines geeigneten Käufers.
  • Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung mit den Kaufinteressenten.
  • Vereinbarung eines Letter of Intent.
  • Erstellen des Unternehmenskaufvertrages.
  • Due-Diligence-Prüfung des Unternehmens durch den Kaufinteressenten.
  • Finale Verhandlung der Bestimmungen des Unternehmenskaufvertrages.
  • Abschluss bzw. notarielle Beurkundung des Unternehmenskaufvertrages.