Zum Hauptinhalt springen

Kompetenzen

Unternehmensnachfolge

Da eine gelungene Unternehmensnachfolge insbesondere für mittelständische Familienunternehmen von entscheidender Bedeutung ist, haben wir uns bereits vor etlichen Jahren auf dieses Thema in besonderem Maße spezialisiert. Neben unserer praktischen Tätigkeit sind wir in diesem ­Bereich auch als Referenten tätig und können auf eine langjährige Vortragstätigkeit zurückblicken.
Da bei einer Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie in den meisten Fällen sowohl das Pflichtteilsrecht als auch die steuerrechtlichen Aspekte entscheidend sind, zeigt sich hier der Vorteil einer integrierten rechtlichen und steuerlichen Beratung aus einer Hand besonders deutlich.

Ein Beispiel aus unserer Praxis

Ein Unternehmer beabsichtigte sein Betriebsunternehmen an seine Kinder zu übergeben. Das Besitzunternehmen, welches die Betriebsimmobilie an das Betriebsunternehmen verpachtete, sollte jedoch bei dem Unternehmer verbleiben. In dieser Konstellation drohten ganz erhebliche steuerliche Nachteile. Wir setzten für unseren Mandanten eine rechtliche und steuerliche Gestaltung um, mit der die gewünschten Ziele erreicht und die steuerlichen Nachteile vermieden werden konnten.

 

Leitfaden Unternehmensnachfolge

Jeder Unternehmer sollte bereits am Anfang seiner unternehmerischen Tätigkeit für den Fall eines Unfalls, einer Krankheit oder den Todesfall unbedingt Vorsorge treffen. Ohne geeignete Vorsorgemaßnahmen besteht die Gefahr, dass in einer solchen Situation auch noch erhebliche finanzielle Schäden für die Familie und das Unternehmen entstehen.
 
Zu den wichtigsten Vorsorgemaßnahmen gehören die Regelung der Stellvertretung mittels entsprechender Vollmachten sowie ein Unternehmertestament, welches regelmäßig an die familiären und unternehmerischen Entwicklungen angepasst werden sollte.
 
Bei der Gestaltung des Unternehmertestaments muss insbesondere darauf geachtet werden, dass die testamentarischen Regelungen keine negativen steuerlichen Auswirkungen haben. So besteht beispielsweise in den Fällen einer Betriebsaufspaltung die Gefahr, dass die Betriebsauf-spaltung durch die testamentarische Erbfolge beendet wird, was wiederum – in der Regel ganz erhebliche – steuerliche Belastungen auslöst.
 
Um diese Risiken zu vermeiden, entwickeln wir für unsere Mandanten geeignete Vorsorgemaßnahmen.

 

Ist in der Unternehmerfamilie ein Nachfolger vorhanden, wird die Unternehmensnachfolge oftmals im Wege einer Schenkung des Unternehmens an den Nachfolger geregelt.
Bei der Gestaltung des Schenkungsvertrages ist insbesondere auf folgende Aspekte zu achten:

  • Ein Schenkungsvertrag ist grundsätzlich in notarieller Form abzuschließen.
  • Der zu schenkende Gegenstand muss genau bezeichnet werden.
  • Bei Schenkung von Anteilen an einer Gesellschaft ist zu prüfen, ob der Gesellschaftsvertrag eine solche Schenkung bzw. den Eintritt des Beschenkten in die Gesellschaft überhaupt zulässt.
  • Oftmals möchte sich der Schenker an dem zu schenkenden Gegenstand einen Nießbrauch vorbehalten. In diesem Fall ist eine entsprechende Regelung in den Schenkungsvertrag aufzunehmen.
  • Es sind die Gründe für einen Widerruf der Schenkung genau zu bestimmen.
  • Es ist zu regeln, ob der Schenker eine Gewährleistung für den geschenkten Gegenstand übernimmt.
  • Es ist zu regeln, ob die Schenkung auf Pflichtteilsansprüche des Beschenkten anzurechnen ist.

Ein erhebliches Risiko der Unternehmensnachfolge durch Schenkung des Unternehmens an einen Nachfolger ist, dass Schenkungen bei der Berechnung der Pflichtteilsansprüche der nicht beschenkten Pflichtteils-berechtigten berücksichtigt werden. Dies kann dazu führen, dass der Beschenkte Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche erfüllen muss und deshalb gezwungen ist, das Unternehmen zu verkaufen. Dieses Risiko ist bei der Gestaltung einer Unternehmensnachfolge besonders zu berücksichtigen.

 

Die Schenkung eines Unternehmens an den Nachfolger unterliegt in steuerlicher Hinsicht dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).

Nach dem ErbStG ist die Schenkung

  • des Wirtschaftsteils eines land- und forstwirtschaftlichem Vermögens,
  • von inländischem Betriebsvermögen (ganzer Gewerbebetrieb, Teilbetrieb, Anteil an einer OHG, KG oder GmbH & Co. KG) einschließlich dem Sonderbetriebsvermögen und
  • von Anteilen an Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH oder AG) zu mehr als 25 % (sog. Mindestbeteiligung)

steuerlich begünstigt, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt werden können.

So dürfen in einem Zeitraum von fünf bzw. sieben Jahren (je nach Begünstigungsvariante) nach der Schenkung bestimmte Lohnsummen im Unternehmen nicht unterschritten werden. 

Soweit das Vermögen des Unternehmens nicht aus operativ notwendigen Vermögensgegenständen sondern aus sog. schädlichem Verwaltungs-
vermögen besteht, wird seit der ab 01.07.2016 geltenden Rechtslage grundsätzlich keine steuerliche Begünstigung mehr gewährt. Zu diesem schädlichen Verwaltungsvermögen können beispielsweise an Dritte vermietete Grundstücke, Wertpapiere oder ein zu hoher Bestand an Liquidität und Forderungen gehören.

Bei einem Unternehmenswert von über 26 Mio. EUR verringert sich die steuerliche Begünstigung und entfällt ab einem Unternehmenswert von
90 Mio. EUR vollständig (sog. Abschmelzmodell). Der Steuerpflichtige hat aber die Möglichkeit, im Rahmen einer sog. Verschonungsbedarfsprüfung einen Steuererlass zu erwirken, wenn er nachweist, dass er nicht in der
Lage ist, die anfallende Steuer aus seinem „verfügbaren Vermögen“ zu begleichen. Dieses „verfügbare Vermögen“ sind 50 % des nach dem ErbStG nicht begünstigen Vermögens, also 50 % des Privatvermögens sowie des schädlichen Verwaltungsvermögens. 

Seit 01.07.2016 wird bei der Bewertung von Unternehmen im Rahmen des ErbStG ein Bewertungsabschlag von maximal 30 % gewährt. Durch den Abschlag bei der Unternehmensbewertung sollen Familienunternehmen geschützt werden. Voraussetzung des Bewertungsabschlages ist allerdings, dass der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens bestimmte Regelungen enthält und diese Regelungen tatsächlich auch eingehalten werden. So muss in dem Gesellschaftsvertrag des Unternehmens

  • die Gewinnentnahme auf maximal 37,5 % des Gewinns nach Steuern beschränkt sein,
  • die Übertragbarkeit der Anteile an dem Unternehmen auf Mitgesellschafter, auf Angehörige oder auf eine Familienstiftung beschränkt sein und
  • für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters eine Abfindung vorgesehen sein, die unter dem tatsächlichen Wert der Beteiligung liegt.

Diese Regelungen müssen bereits zwei Jahre vor der Unternehmens-
nachfolge in dem Gesellschaftsvertrag des Unternehmens enthalten sein
und nach der Unternehmensnachfolge für einen Zeitraum von 20 Jahren beibehalten werden.

Unternehmer, die eine Unternehmensnachfolge vorbereiten, sollten somit schnellstmöglich eine entsprechende Anpassung ihres Gesellschaftsvertrages prüfen, um den Bewertungsabschlag nutzen zu können.

Die vorstehende Darstellung der steuerlichen Rechtslage ist stark verkürzt. Auf die weiteren Voraussetzungen und Einzelheiten der steuerlichen Aspekte einer Unternehmensnachfolge durch Schenkung kann in der gebotenen Kürze an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden. Aufgrund der außerordentlichen Komplexität des ErbStG ist eine steuerliche Beratung vor der Durchführung einer Unternehmens-
nachfolge unerlässlich. Gerne stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung.

 

Checkliste Unternehmensnachfolge

  • Vorhandensein eines geeigneten Nachfolgers.
  • Analyse des Unternehmens.
  • Gemeinsame Abstimmung der Übergabestrategie.
  • Rechtliche und steuerliche Prüfung vor Umsetzung der Maßnahmen.
  • Rechtzeitige Information der Kunden, Lieferanten, Banken und Mitarbeiter.
  • Abschluss bzw. notarielle Beurkundung der notwendigen Verträge.